Botschaft zum Präventionsgesetz

Ende September 2009 hat der Bundesrat die Botschaft zum Präventionsgesetz verabschiedet. Anlass und Grundlage zur Ausarbeitung dieses Gesetzes bildeten Vorschläge der OSZE und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Weiterentwicklung des schweizerischen Gesundheitssystems sowie der Bericht der Fachkommission <<Prävention + Gesundheitsförderung>> des eidgenössischen Departements des Innern.

Knappe finanzielle und personelle Ressourcen in der Medizin, eine alternde Gesellschaft, eine damit verbundene Zunahme der chronischen, unübertragbaren Krankheiten, und eine ansteigende Nachfrage nach medizinischen Leistungen stellen abzeichnende, gesundheitspolitische Herausforderungen dar, welche auch medizinalrechtliche Fragestellungen aufwerfen. Diese unvorteilhafte Entwicklung und ihre Konsequenzen sollen gemäss dem Bundesrat durch Prävention, Früherkennung und Gesundheitsförderung abgefedert werden. Da die geltende Gesetzesgrundlage und der Organisationsgrad im Bereich Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung dafür unzureichend sei, liess der Bundesrat das Präventionsgesetz ausarbeiten, welches sich auf Art. 118 Abs. 2 BV stützt.

Primär soll in den erwähnten Bereichen die Effizienz, Steuerung, Koordination und die Verwaltung der Präventionsabgaben (Tabakpräventionsabgabe und KVG-Prämienzuschlag) verbessert werden. Dafür soll die Aufgabenaufteilung zwischen Bund und den Kantonen durch das Gesetz geregelt werden, wobei der Bund primär strategische und inhaltliche Vorgaben machen soll. Massnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit und Qualität von ergriffenen Massnahmen in der Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung sollen ermöglicht werden. Weiter soll ein Institut als Kompetenzzentrum auf Bundesebene geschaffen werden. Das Institut wird jedoch eine eigene gesetzliche Grundlage erhalten. Faktisch ist es jedoch nicht vom Präventionsgesetz zu trennen, was allenfalls Fragen grundrechtlicher Natur aufwerfen kann.

Nicht zuletzt will der Bundesrat auch die finanziellen Aspekte, wie die erwähnten Präventionsabgaben, aber auch Finanzhilfe an nicht-staatliche Organisationen und die Förderung der Aus- und Weiterbildung, regeln. Der Bundesrat schreibt in der Botschaft, dass dank der Präventionsabgaben, die Umsetzung des Präventionsgesetzes haushaltsneutral erfolgen werde.

Um die Verbesserung der Effizienz, Steuerung und der Koordination zu erreichen, soll das zu gründende Institut, welches eine öffentlich-rechtliche Anstalt sein wird, nationale Programme ausarbeiten und umsetzen. Weiter soll es fachliche Unterstützung für Kantone und Dritte anbieten. Auch die Verwaltung der Präventionsabgaben ist als Aufgabe dieses Instituts vorgesehen. Der Bund werde das Institut und damit die Verwendung der Mittel besser, sprich direkter, steuern können, als dies heute der Fall sei. Somit erhöhe das Präventionsgesetz die politische Kontrolle über die Präventionsabgaben, die bisher durch das BAG und die Stiftung <<Gesundheitsförderung Schweiz>> verwaltet wurden.

In der Vernehmlassung äusserten sich u.a. eine klare Mehrheit der Parteien und Kantone sowie die FMH und die Santésuisse positiv zum Entwurf des Präventionsgesetzes. Die Wirtschaftsverbände äusserten hingegen Bedenken, obwohl der Bundesrat davon ausgeht, dass tiefere Gesundheitskosten ein Vorteil für den Wirtschaftsstandort Schweiz sein werden. Zum separaten Entwurf des Bundesgesetzes zum vorgesehenen Institut äusserte sich eine kleinere Mehrheit positiv.

Somit ist es nun an den eidgenössischen Räten darüber zu beraten. Da es sich um eine grössere Vorlage handelt und zudem viele Interessen davon betroffen sind, kann eine rasche Behandlung und Inkraftsetzung wohl nicht erwartet werden. Auch wenn die mit dem Präventionsgesetz verfolgten Ziele einer gewissen zeitlichen Dringlichkeit nicht entbehren, hat die Erfahrung in den verschiedensten Gesetzgebungsprojekten gelehrt, dass eine durchdachten, sorgfältige und umsichtige Legistik, auch wenn eine solche den Gesetzgebungsprozess bisweilen etwas verlängert, sich durch eine entsprechend einfachere Anwendbarkeit der entsprechenden Gesetze und Verordnungen im Nachhinein auszahlt.