Zulassungsbeschränkung für Ärzte wird ohne Unterbruch verlängert

Nach Art. 55a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) hatte der Bundesrat die Möglichkeit, die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten, die in Praxen, Einrichtungen oder in ambulanten Bereichen von Spitälern zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sind, einzuschränken. Diese Regulierung war zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2011 in unterschiedlichen Formen elf Jahre lang gültig. Per 1. Januar 2012 wurde diese Regulierung aufgehoben, was zu einer massiven Zunahme der Zahl der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte auf dem Markt führte. Um dem entgegenzuwirken wurde per 1. Juli 2013 Art. 55a KVG in neuer Fassung für drei Jahre, bis zum 30. Juni 2016, in Kraft gesetzt.[1]

Gestützt auf Art. 55a KVG erliess der Bundesrat am 3. Juli 2013 die Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, in welcher der Bundesrat den Kantonen grosse Freiheiten bei der Gestaltung des Zulassungsbeschränkungssystems überliess. Die Gültigkeit dieser Verordnung war ebenfalls bis am 30. Juni 2016 befristet.

Im Hinblick auf die Aufhebung von Art. 55a KVG und der Verordnung legte der Bundesrat dem Parlament die Botschaft vom 18. Februar 2015 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Steuerung des ambulanten Bereichs, 15.020) vor. Diese Änderung hätte zum Ziel gehabt, dass die Kantone eine dauerhafte Lösung für die Steuerung des Leistungsangebots im ambulanten Bereich erhalten, eine Gesundheits­versorgung von hoher Qualität gewährleistet ist und der Kostenanstieg zulasten der OKP eingeschränkt werden kann. Am 18. Dezember 2015 lehnte der Nationalrat diese Lösung jedoch ab. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates beschloss dann, die Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP in derjenigen Form weiterzuführen, wie sie bis zum Auslaufen der Bestimmung am 30. Juni 2016 galt.

Die Eidgenössischen Räte haben am 17. Juni 2016 aufgrund dieser parlamentarischen Initiative der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (16.401) der befristeten Weiterführung dieses Artikels zugestimmt und diese gestützt auf Art. 165 Abs. 1 BV für dringlich erklärt. Das Inkrafttreten wurde auf den 1. Juli 2016 festgelegt. Die Regelung ist bis am 30. Juni 2019 gültig. Dementsprechend wurde auch die Verordnung zur Umsetzung der Bestimmung von Art. 55a KVG um drei Jahre verlängert.[2]

Damit haben die Kantone weiterhin die Möglichkeit, die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, welche für die Krankenpflegeversicherung tätig sind, bei Bedarf einzuschränken und so den ambulanten Bereich zu steuern. Ärztinnen und Ärzte, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, sind von dieser Regelung nicht betroffen. In der Beschränkung der Zulassung sind die Kantone relativ frei. So können sie beispielsweise nur für einzelne medizinische Fachrichtungen Einschränkungen vorsehen.

Gleichzeitig hat der Bundesrat vom Parlament den Auftrag erhalten, weiter nach Lösungen zu suchen, mit welchen eine Gesundheitsversorgung von hoher Qualität erreicht und die Kostenentwicklung gezielt eingedämmt werden kann. Dazu habe der Bundesrat eine Gesetzesvorlage als Alternative zu Art. 55a KVG zu erarbeiten, welche am 30. Juni 2017 in die Vernehmlassung geschickt werden kann.[3] Zu wünschen wäre eine langfristige Steuerungsmöglichkeit für den ambulanten Bereich.

[1] Bundesamt für Gesundheit (BAG), Zulassungsbeschränkung für Ärzte wird ohne Unterbruch verlängert, abrufbar unter: http://www.bag.admin.ch/dokumentation/medieninformationen/01217/index.html?lang=de&msg-id=62288, zuletzt abgerufen am 06.07.2016

[2] Inhalt und Kommentar: Verordnung vom 1. April 2013 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der Krankenpflegeversicherung (VEZL), PDF abrufbar unter: http://www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung/00305/13489/13625/?lang=de, zuletzt abgerufen am 06.07.2016

[3] Stellungnahme des Bundesrates zur Parlamentarische Initiative Verlängerung von Artikel 55a KVG vom 6. April 2016, abrufbar unter: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2016/3525.pdf, zuletzt abgerufen am 06.07.2016