Revision der Transplantationsverordnung: Die Nachverfolgung des Gesundheitszustands sowie die finanzielle Absicherung der Lebendspenderinnen und -spender von Organen und Blut-Stammzellen wird verbessert

Im Juni 2015 hat das Parlament verschiedene Änderungen des Transplantationsgesetzes beschlossen, die nun mit Anpassungen im Verordnungsrecht umgesetzt werden. Zwei dieser Änderungen (Regelung der Organzuteilung für Grenzgänger und Anpassung der Definition von Transplantatprodukten an diejenige der EU) wurden bereits mit einer Teilinkraftsetzung des Transplantationsgesetzes und einer vorgezogenen Revision der Verordnung umgesetzt und sind seit dem 1. Mai 2016 in Kraft.[1] Die weiteren Änderungen werden nun im Verordnungsrecht umgesetzt. Das Departement des Innern führt dazu bis zum 3. Februar 2017 eine Vernehmlassung durch.[2]

Zu den zentralen Änderungen des aktuellen Revisionsprojekts gehören die Konkretisierung der unzulässigen vorbereitenden medizinischen Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit der Spenderin oder des Spenders und die Verbesserung der finanziellen Absicherung nach einer Lebendspende. Weiter sollen zusätzliche Änderungen wie z.B. die Aktualisierung der Verweise auf internationale Richtlinien sowie die Erweiterung der Meldepflicht für den Umgang mit Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation vorgenommen werden. Auf Grundlage von Art. 54 des Transplantationsgesetzes wird zusätzlich die Aufsicht über den Umgang mit Geweben und Zellen zur autogenen Transplantation vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) an das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) übertragen.[3] Nachfolgend sollen nun die Änderungen der Transplantationsverordnung hinsichtlich der Nachverfolgung des Gesundheitszustands sowie der finanziellen Absicherung der Lebendspenderinnen und -spender erläutert werden.

In der Schweiz spenden jährlich ca. 115 Personen zu Lebzeiten eines ihrer Organe und ca. 80 Personen Blut-Stammzellen.[4] Diese Personen bedürfen einer lebenslangen, bei einer Spende von Blut-Stammzellen während zehn Jahren, Nachsorge, weshalb auch noch lange nach der Entnahme Kosten für die Nachsorge anfallen können. Dies hat in der Vergangenheit zu Problemen und Umtrieben bei der Einforderung dieser Kosten geführt. Im Transplantationsgesetz wurde deshalb die Nachversorgung des Gesundheitszustands der Lebendspenderinnen und Lebendspender geregelt. Die Versicherer werden künftig verpflichtet, die Kosten in Form einer einmaligen Pauschale an den Lebendspende-Nachsorgefonds zu entrichten. Der Bund übernimmt die administrativen Kosten für die Führung des Registers, das von der Lebendspende-Nachsorgestelle geführt wird. Die Aufgaben der Lebendspende-Nachsorgestelle sowie die für die Nachsorge erforderlichen Daten- und Geldflüsse werden nun detailliert in der Transplantationsverordnung geregelt.[5]

Die Aufgaben der Lebendspende-Nachsorgestelle zur Sicherstellung der Nachverfolgung des Gesundheitszustandes von Lebendspenderinnen und Lebendspender sind in Art. 10a Abs. 1 Transplantationsverordnung geregelt. Dazu gehört die Erfassung von Daten der Lebendspenderinnen und Lebendspender vor der Spende (lit. a), die Erfassung von Daten zur Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit und zu allfälligen gesundheitlichen und beruflichen Einschränkungen (lit. b) sowie das Anbieten von Gesundheitsüberprüfungen in geeigneten Zeitabständen.[6] Sind aufgrund der medizinischen Erhebungen weitere Abklärungen oder eine Behandlung der Spenderin bzw. des Spenders angezeigt, kommt der Lebendspende-Nachsorgestelle hinsichtlich der angezeigten Massnahmen eine beratende Funktion zu (lit. d). Die Erkenntnisse aus der Nachbetreuung sollen von der Lebendspende-Nachsorgestelle ausgewertet werden (lit. e und f).[7]

Die Führung der Lebendspende-Nachsorgestelle wird gemäss Art. 12c Abs. 1 Transplantationsverordnung der Schweizerischen Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern resp. der Blutspende SRK Schweiz AG übertragen. Die Einzelheiten werden in Vereinbarungen zwischen der Schweizerischen Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern resp. der Blutspende SRK Schweiz AG und dem BAG zu regeln sein (Abs. 2).[8]

Art. 12a Transplantationsverordnung regelt die Entrichtung der einmaligen Pauschale der Versicherer. Die Pauschale wird in einem neuen Anhang 1b festgelegt und muss periodisch überprüft und allenfalls angepasst werden. Sie wird gemäss Abs. 2 fällig, sobald die Lebendspende-Nachsorgestelle der gemeinsamen Einrichtung gemäss Art. 18 KVG die Lebendspende gemeldet hat. Die gemeinsame Einrichtung, welche den Lebendspende-Nachsorgefonds führt (Art. 12b Transplantationsverordnung), fordert die Pauschale dann beim Versicherer ein.[9]

Mit den Änderungen im Transplantationsgesetz betreffend die Nachsorge und die finanzielle Absicherung der Lebendspenderinnen und Lebendspender und den daraus folgenden Anpassungen der Transplantationsverordnung wird den Lebendspenderinnen und Lebendspendern die Einforderung der Kosten für eine allfällige medizinische Nachsorge abgenommen und die finanzielle Absicherung durch den Nachsorgefonds verbessert. Diese Entwicklung im Transplantationsrecht entlastet die Spenderinnen und Spender hinsichtlich der finanziellen Belange im Zusammenhang mit einer Spende und ist daher grundsätzlich zu begrüssen.

Die geplante Änderung dürfte zu mehr Transparenz bezgl. der Kosten von Transplantationen führen. Ob diese Massnahme allerdings ausreicht, das nicht nur in der Schweiz, sondern auch in anderen westlichen Ländern bestehende latente Misstrauen, gegenüber der gesamten Transplantations-Problematik zu mildern, bleibt abzuwarten. Ziel des Transplantationsgesetzes ist u.a. ja auch, dass genügend Spenderorgane zur Verfügung stehen (Art. 1 Abs. 2 Transplantationsgesetz). Dieses Ziel des Gesetzgebers wird sich nur umsetzen lassen, wenn der Bürger grundsätzlich Vertrauen in die Vorgänge und Abläufe hat, welche Transplantationen voraus- und mit ihnen einhergehen. Dazu sind aber aus Sicht der SMLA noch verschiedene weitere Massnahmen notwendig.

[1] Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung), PDF abrufbar unter: http://www.bag.admin.ch/transplantation/00694/01810/15449/index.html, zuletzt abgerufen am 26.11.2016

[2] Lebendspende von Organen wird finanziell besser abgesichert: https://www.admin.ch/­gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-64208.html, zuletzt abgerufen am 28.11.2016

[3] Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung), PDF abrufbar unter: http://www.bag.admin.ch/transplantation/00694/01810/15449/index.html, zuletzt abgerufen am 28.11.2016

[4] Lebendspende von Organen wird finanziell besser abgesichert: https://www.admin.ch/­gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-64208.html, zuletzt abgerufen am 28.11.2016

[5] Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung), PDF abrufbar unter: http://www.bag.admin.ch/transplantation/00694/01810/15449/index.html, zuletzt abgerufen am 28.11.2016

[6] Änderung der Transplantationsverordnung, PDF abrufbar unter: http://www.bag.admin.­ch/transplantation/00694/01810/15449/index.html, zuletzt abgerufen am 28.11.2016

[7] Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung), PDF abrufbar unter: http://www.bag.admin.ch/transplantation/00694/01810/15449/index.html, zuletzt abgerufen am 28.11.2016

[8] Änderung der Transplantationsverordnung, PDF abrufbar unter: http://www.bag.admin.­ch/transplantation/00694/01810/15449/index.html, zuletzt abgerufen am 28.11.2016

[9] Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung), PDF abrufbar unter: http://www.bag.admin.ch/transplantation/00694/01810/15449/index.html, zuletzt abgerufen am 28.11.2016