Praxisänderung in der Arzneimittelwerbung hinsichtlich Vorkontrolle

Die Werbung für Arzneimittel ist im Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) und in der Verordnung über die Arzneimittelwerbung (AWV) eng reguliert. Gemäss Art. 31 Abs. 3 HMG kann der Bundesrat zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz gegen Täuschung die Werbung für bestimmte Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen beschränken oder verbieten. Mit dem Erlass der AWV hat der Bundesrat von der Möglichkeit der Beschränkung Gebrauch gemacht und die Arzneimittelwerbung in bestimmten Medien sowie für gewisse Arzneimittel und Arzneimittelgruppen (sog. sensible Gruppen: Analgetika, Schlafmittel, Seditiva, Laxantia und Anorexika) unter eine Vorkontrolle gestellt. Art. 23 AWV unterscheidet zwischen Arzneimittel der Abgabekategorien C und D (vgl. Art. 25-26 der Arzneimittelverordnung VAM) und den Arzneimitteln der sensiblen Gruppen sowie zwischen verschiedenen Werbemedien.[1]

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